Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe April 2023:
- Optimale Steuerklassenwahl 2023 Finanzverwaltung veröffentlicht aktualisierte Entgelttabelle für die Steuerklassenwahl 2023
- Steuermehrbelastung 2022 Welche Steuermehrbelastungen Steuerzahler durch die kalte Progression im Jahr 2022 zu tragen hatten
- Baupreisindizes 2023 Finanzverwaltung veröffentlicht Indexwerte für 2023
- Steuerfreie Veräußerung privater Immobilien Wann vermietete Immobilien steuerfrei veräußert werden können
- Multinationale Konzerne müssen Steuerzahlungen offenlegen Neues Gesetz fordert die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch Großkonzerne mit Sitz in der EU
- Entgeltgleichheit von Männern und Frauen Bahnbrechendes BAG-Urteil dürfte Auswirkungen auf künftige Lohnverhandlungen haben
- Nießbrauchsberechnung Muss die Berechnung des Nießbrauch-Kapitalwerts geschlechterneutral erfolgen?

Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Neues Meldegesetz
Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG vom 20.12.2022, BGBl 2022 I S 2730) wurde zum Jahresbeginn 2023 eine weitere Meldeplicht von Unternehmen an die Finanzbehörden eingeführt. Betreiber digitaler Plattformen müssen seit Jahresanfang Verkäufe ihrer Privatkunden registrieren und den Finanzbehörden melden. Meldungen für das Kalenderjahr 2023 müssen spätestens bis zum 31.1.2024 abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 PStTG). Unterlassene oder verspätete Meldungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu € 30.000,00 geahndet werden.
Meldeinhalte
Gemeldet werden folgende Anbieterdaten (§ 14 PStTG): Vorname, Nachname, Anschrift, die Steuer-Identifikationsnummer oder alternativ der Geburtsort des Anbieters, Geburtsdatum sowie – sofern vorhanden – die Kennung des Finanzkontos, jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformenbetreiber einbehalten oder berechnet werden, sowie die insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung und die Zahl der relevanten Tätigkeiten.
Bagatellgrenze
Als sogenannter „freigestellter Anbieter“ gilt gem. § 3 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Verkäufe oder Dienstleistungen aller Art (sogenannte relevante Tätigkeiten nach § 5 PStTG) erbracht und dadurch insgesamt weniger als € 2.000,00 als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat. Beide Betragsgrenzen müssen dabei kumulativ unterschritten sein.
Bundeszentralamt für Steuern
Das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt nimmt die Meldungen entgegen. Die Behörde empfängt und registriert dabei nicht nur Inlandsmeldungen. Auch die Plattformbetreiber in allen übrigen EU-Staaten obliegen denselben Meldepflichten und melden an die zuständigen Länderbehörden. Diese leiten deutsche Nutzer betreffende Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern weiter.
Neues BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 2.2.2023 (IV B 6 - S 1316/21/10019 :025) klärt das Bundesfinanzministerium Anwendungsfragen zum neuen Meldegesetz. Das Schreiben enthält u. a. Erläuterungen zur Anwendung der Bagatellgrenzen (mit Beispiel), zu den nach dem Gesetz relevanten Tätigkeiten und Vergütungen sowie zu den Meldepflichten.
Stand: 30. März 2023