Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Dezember 2019:
- Entbürokratisierung III Milliardenschwere Entlastung des Mittelstandes
- Weihnachtsgeld für beherrschende GmbH-Gesellschafter Weihnachtsgeld rechtzeitig vereinbaren
- Jahresabschluss 2019 Grundsatz der Wesentlichkeit beachten
- Grenzüberschreitende Steuergestaltungen Referentenentwurf für Mitteilungspflichten
- Was zum 31.12.2019 vernichtet werden kann Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 Jahre aufbewahren.
- Verlustbescheinigungen bei mehreren Wertpapierdepots Kapitalanleger, die mehrere Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken unterhalten, egal ob sich diese Depots im Inland oder im Ausland befinden, sollten stets zum Jahresende prüfen, ob in einem der Depots Verluste erwirtschaftet worden sind.
- Winterdienst: Nicht für Minijobber Streitig war die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung diverser Minijobber für den Räum- und Streudienst.

Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember
Problemstellung
An das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuern führen regelmäßig zu Betriebsausgaben. Die Finanzverwaltung rechnete bislang die im Januar des Folgejahres für Dezember des Vorjahres abgeführte Umsatzsteuer stets den Betriebsausgaben des Folgejahres zu, wenn die Zahlung oder Abbuchung nach dem 10.1. erfolgt bzw. sich die Fälligkeit der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung wegen eines Feiertags auf den 11. oder 12.1. verschiebt.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach im Urteil vom 27.6.2018 (Az. X R 44/16) der Finanzamt-Auffassung. Nach Ansicht des BFH ist eine Umsatzsteuervorauszahlung, sofern sie innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, stets im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar. Ob der 10. Januar des Folgejahres ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, ist unbedeutend.
Fazit
Soll die für Dezember 2019 abzuführende Umsatzsteuer noch im Dezember als Betriebsausgabe verbucht werden, muss die Zahlung spätestens bis einschließlich 10.1.2020 erfolgt sein.
Stand: 27. November 2019