Steuernews für Mandanten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe November 2024:
- Neue Förderung für Elektroautos Förderung der Automobilindustrie im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung
- Erhaltungsrücklagen bei Vermietung Steuerliche Behandlung von Erhaltungsrücklagen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2025 stark an
- Teilschenkung kein privates Veräußerungsgeschäft Gemischte Schenkung ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar
- Verrechnungspreise Das BMF ändert Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise
- Wohneigentumsförderung „Jung kauft Alt“ Attraktive Förderkredite der KfW für junge Familien
- Einspruchsstatistik 2023 Finanzverwaltung veröffentlicht neueste Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2023
Grundsteuer 2025: Tipps zur richtigen Vorbereitung
Neue Grundsteuer 2025
Zum 1.1.2025 greift die Grundsteuerreform. Die neue Grundsteuer wird ab dem nächsten Jahr fällig. Die Finanzbehörden haben im Regelfall die Grundsteuermessbeträge bereits berechnet und die Bescheide allen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zugestellt. Offen ist meistens noch der neue Hebesatz der betreffenden Gemeinde/Stadt. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die Berechnung der Grundsteuer.
Hebesatzempfehlungen
Gemäß § 25 Abs. 3 GrStG müssen die Städte und Gemeinden den Beschluss über die Festsetzung oder Änderung ihrer neuen Hebesätze bis zum 30.6.2025 mit Wirkung zum 1.1.2025 fassen. Um den Gemeinden Hilfestellungen für die Festsetzung der neuen aufkommensneutralen Hebesätze zu geben, stellen viele Bundesländer sogenannte Hebesatzempfehlungen zur Verfügung. Beispielsweise haben die Finanzministerien Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuern A und B veröffentlicht. Aufkommensneutral ist dabei allerdings auf das gesamte Grundsteueraufkommen einer Kommune bezogen und heißt nicht, dass es in Einzelfällen nicht zu einer höheren Grundsteuer kommen kann als im Jahr 2024.
Rückstellungen bilden
Für betrieblichen Grundbesitz ist bilanztechnisch zu prüfen, ob für die Grundsteuer 2025 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch/HGB). Eine Rückstellung wäre dann geboten, wenn eines der Besteuerungsmerkmale (Messbetrag und/oder Hebesatz) zum Bilanzstichtag nicht feststeht. Für die Steuerbilanz ist zu beachten, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbildung nicht berücksichtigt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst f. Einkommensteuergesetz/EStG).
Stand: 02. November 2024